Terms and Conditions
Lizenzpaket Retail
1. Allgemeines
Diese Bedingungen (im Folgenden: „AGB“) gelten für die entgeltliche, zeitlich befristete Nutzung von Softwareanwendungen auf
Grundlage von Software as a Service (SaaS) (im Folgenden: „SOFTWAREANWENDUNG“) hegotech IT-Systeme (im Folgenden: „HEGOTECH")
durch den Kunden (im Folgenden: „KUNDE“). Allgemeine Geschäftsbedingungen des KUNDEN finden keine Anwendung, ihnen
wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Dies gilt selbst dann, wenn im Rahmen einer Bestellung oder in sonstigen Dokumenten
des KUNDEN auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird und HEGOTECH in diesem Fall nicht ausdrücklich
widerspricht.
1.1. Für in Großbuchstaben gekennzeichnete Begrifflichkeiten dieser AGB gilt die Bedeutung entsprechend der Präambel bzw. Ziff. 20 Definitionen.
1.2. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Das Schriftformerfordernis wird durch E-Mail nicht gewahrt.
1.3. Angebote von HEGOTECH sind bis zur Annahme durch den KUNDEN freibleibend.
1.4. Der Vertrag kommt mit Abschluss einer Vereinbarung, mit Zugang einer Auftragsbestätigung durch HEGOTECH bzw. bei Freischaltung des BENUTZERKONTOS zustande.
Lieferfristen sind unverbindlich
2. Vertragsgegenstand
2.1. Gegenstand dieser AGB ist die entgeltliche, zeitlich befristete Zurverfügungstellung der in der Leistungsbeschreibung näher beschriebenen SOFTWAREANWENDUNG, ggf.
des hierfür notwendigen Speicherplatzes und Einräumung bzw. Vermittlung von Nutzungsrechten an der SOFTWAREANWENDUNG gegen Zahlung von Entgeld.
2.2. Bei der SOFTWAREANWENDUNG kann es sich um ENGINEERING SOFTWARE handeln. Hierbei gilt, dass die in der ENGINEERING SOFTWARE hinterlegten Informationen und
grafischen Darstellungen allein der Beschreibung der betreffenden Produkte dienen und sie ihre Gültigkeit mit der Veränderung der dort dargestellten Produkte bzw.
der zugehörigen technischen Dokumentation verlieren, spätestens jedoch mit der Ausgabe einer neuen Version der ENGINEERING SOFTWARE. Die in der
ENGINEERING SOFTWARE hinterlegten Informationen und grafischen Darstellungen sind nicht für von Produkten von HEGOTECH unabhängige Konstruktions- oder
Entwicklungszwecke bestimmt. ENGINEERING SOFTWARE prüft die erzeugten Ergebnisse nicht auf die Richtigkeit der Berechnung oder auf die Richtigkeit der
erzeugten bzw. veränderten Software sowie deren Ausführbarkeit und Eignung für den Anwendungsfall. Die Verantwortung für die Auswahl und Auslegung
bzw. Konfiguration von Produkten und/oder für die erzeugte bzw. veränderte Software mit Hilfe der ENGINEERINGSOFTWARE liegt daher allein beim KUNDEN.
Eine Produktbestellung erfolgt ausschließlich auf Basis der Katalogangaben und der zum Produkt gehörenden Dokumentation.
2.3. Die SOFTWAREANWENDUNG kann FOSS enthalten. Eine aktuelle Liste der enthaltenen FOSS und die jeweils geltenden FOSS-Lizenzbedingungen werden dem KUNDEN auf Anfrage
vor Vertragsschluss oder spätestens bei Zugang zur SOFTWAREANWENDUNG zur Verfügung gestellt. Bei Aktualisierungen der SOFTWAREANWENDUNG behält sich HEGOTECH
das Recht vor, neue oder aktualisierte FOSS SOFTWAREANWENDUNG einzubringen. Die zugehörigen FOSS-Lizenzbedingungen werden entsprechend zur Verfügung gestellt.
Sofern die SOFTWAREANWENDUNG FOSS-Komponente enthält, richtet sich der Umgang des KUNDEN mit der betreffenden FOSS-Komponente vorrangig nach der jeweils
anwendbaren FOSS-Lizenz, zu deren Einhaltung sich der KUNDE verpflichtet. Enthaltene FOSS hat keinen Einfluss auf den Preis der SOFTWAREANWENDUNG und wird
daher lizenzgebührenfrei und ohne sonstige monetäre Kompensation zur Verfügung gestellt erbringt über seine eigenen FOSS-Lizenzpflichten hinaus keine
Unterstützungsleistungen, welche der Erfüllung der FOSS-Lizenzpflichten des KUNDEN dienen.
2.4. Sofern auch Softwareprodukte von Drittanbietern im Rahmen der SOFTWAREANWENDUNG bereitgestellt werden,die nicht unter FOSS fallen, behält sich HEGOTECH vor, diese
unter den ausschließlichen Bedingungen des Drittanbieters weiterzugeben.
2.5. HEGOTECH ist berechtigt, die in Ziff. 2.1 beschriebenen Leistungen durch Dritte (einschließlich VERBUNDENE UNTERNEHMEN) als Unterauftragnehmer zu erbringen.
2.6. Die Realisierung einer Schnittstellenintegration zu der beim KUNDEN vorhandenen Systemlandschaft ist nicht Gegenstand der AGB, sondern bedarf einer gesonderten
schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien.
2.7. Sofern ausdrücklich vereinbart, stellt HEGOTECH dem KUNDEN die für die Verbindung der EINHEIT erforderlichen Telekommunikationsleistungen eines Drittanbieters zur Ver-
fügung. Die Telekommunikationsanbindung ist räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich der betriebenen Mobilfunk-Stationen des Drittanbieters beschränkt und un-
terliegt den jeweils anwendbaren nationalen Bestimmungen. Falls die Mobilfunkverbindung im Verwendungsgebiet nicht ausreichend ist um eine stabile Datenverbin-
dung mit dem Server zu gewährleisten, muss der KUNDE eine kabelgebundene Internetverbindung (LAN) zur Verfügung stellen. HEGOTECH ist nicht verpflichtet bei Vertragsab-
schluss sicherzustellen, dass eine ausreichende Datenverbindung möglich ist. Ansprüche des KUNDEN gegen HEGOTECH aufgrund des Nichtvorhandenseins einer ausrei-
chenden Mobilfunk- bzw. Internetverbindung im Verwendungsgebiet be-
stehen nicht. Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass die Telekommunikationsanbindung im Einklang mit anwendbaren nationalen Bestimmungen betrieben wird. Der
KUNDE stellt HEGOTECH von möglichen Ansprüchen frei, die Dritte aufgrund von Verstößen gegen anwendbare nationale Bestimmungen (wie beispielsweise die Verwendung
einer nationalen Sim-Karte) geltend machen.
2.8. Die IT-Sicherheits-Eigenschaften und die sich daraus ergebenden Maßnahmen bestimmen sich nach der in einem gesonderten Dokument vereinbarten Beschreibung oder
nach dem Datenblatt. Soweit sich aus einer separat getroffenen Vereinbarung nichts Abweichendes ergibt, ist es Verantwortung des KUNDEN, durch Wahl geeigneter tech-
nischer und/oder organisatorischer Maßnahmen bei der Integration/Verwendung der SOFTWAREANWENDUNG die IT-Sicherheit seiner Systeme unter Berücksichtigung der
Beschaffenheit der SOFTWAREANWENDUNG sicherzustellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der KUNDE Betreiber einer kritischen Infrastruktur im Sinne des § 2 Abs. 10
des BSI-Gesetzes ist.
3. Bereitstellung der SOFTWAREANWENDUNG
3.1. HEGOTECH hält ab LIZENZBEGINN auf von ihr oder ihren Unterauftragnehmern zur Verfügung gestellter Server-Infrastruktur die SOFTWAREANWENDUNG in der jeweils aktu-
ellen Version zur Nutzung nach Maßgabe der Regelungen dieser AGB bereit. HEGOTECH stellt dem KUNDEN während der Vertragslaufzeit eine DOKUMENTATION für die SOFT-
WAREANWENDUNG in der jeweils aktuellen Fassung in elektronischer Form zur Verfügung.
3.2. Der Zugriff des KUNDEN auf die SOFTWAREANWENDUNG erfolgt über das Internet browserbasiert oder über eine von HEGOTECH eingerichtete Anwendungsschnittstelle.
3.3. HEGOTECH wird dem KUNDEN die erforderlichen ZUGANGSDATEN übermitteln, sofern nicht der Zugriff durch gesondert zu erwerbende Hardwarekomponente (wie z.B Kellner-
schlösser) erfolgt.
3.4. Sollte für die Verwendung der SOFTWAREANWENDUNG ein BENUTZERKONTO erforderlich sein, so wird HEGOTECH dieses BENUTZERKONTO für den KUNDEN zu LIZENZBEGINN bereitstellen.
Die Erstellung eines BENUTZERKONTOS ist im Zusammenhang eines gültigen Abonnements kostenfrei.
3.5. Sämtliche von HEGOTECH zugeteilte Kennwörter sind vom KUNDEN unverzüglich in nur ihm bekannte Kennwörter zu ändern. Das Vertragsverhältnis über das BENUTZERKONTO
und die ZUGANGSDATEN sind (mit Ausnahme der Regelungen von Ziff. 6.4) nicht übertragbar (einschließlich Vermietung, Verpachtung, Leihgabe oder Unterlizenzie-
rung). ZUGANGSDATEN sind geheim zu halten und durch geeignete, wirksame Maßnahmen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen. Der KUNDE wird HEGOTECH unverzüglich
unterrichten, wenn der Verdacht besteht, dass die ZUGANGSDATEN nicht berechtigten Personen bekannt geworden sein könnten. HEGOTECH ist für die Folgen eines
Missbrauchs der ZUGANGSDATEN nicht verantwortlich. Der KUNDE haftet für alle unter seinem BENUTZERKONTO vorgenommenen Handlungen.
3.6. HEGOTECH hält für die Dauer des Vertragsverhältnisses Speicherplatz im vereinbarten Umfang bereit, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der SOFTWAREANWEN-
DUNG erforderlich ist.
3.7. Der KUNDE ist für die USER-INHALTE und das CUSTOMER REPOSITORY voll verantwortlich, insbesondere hat der KUNDE geltendes Recht einzuhalten und vor Hochladen
sicherzustellen, dass die USER-INHALTE keine Viren, Trojaner oder sonstige Schadsoftware enthalten. HEGOTECH ist für USER-INHALTE und das CUSTOMER REPOSITORY
nicht verantwortlich. Der Betrieb der SOFTWAREANWENDUNG darf durch USER-INHALTE nicht beeinträchtigt werden.
3.8. DATEN werden, soweit möglich, seitens HEGOTECH während der Dauer des Vertragsverhältnisses gespeichert und regelmäßig gesichert. Für die Einhaltung handels- und steu-
errechtlicher Aufbewahrungsfristen des KUNDEN ist dieser allein verantwortlich.
4. Technische Verfügbarkeit
4.1. HEGOTECH schuldet die in einem SLA vereinbarte Verfügbarkeit der SOFTWAREANWENDUNG und der DATEN an den Internetknotenpunkten des Rechenzentrums von HEGOTECH
bzw. des jeweiligen Host-Providers von HEGOTECH. Die SOFTWAREANWENDUNG ist verfügbar, wenn der KUNDE die wesentlichen Funktionen der SOFTWAREANWENDUNG
ausführen und nutzen kann. Die Verfügbarkeit der SOFTWAREANWENDUNG ist als der prozentuale Anteil der Zeit definiert, den die SOFTWAREANWENDUNG im Laufe eines
Betrachtungszeitraumes (soweit nicht im SLA anders geregelt beträgt dieser ein VERTRAGSJAHR) während der im SLA vereinbarten Servicebereitstellungszeit (soweit im
SLA nicht anders geregelt gilt die Support-Verfügbarkeit, siehe Ziff. 5.5) am Internetknotenpunkt des Rechenzentrums von HEGOTECH bzw. des jeweiligen
Host-Providers von HEGOTECH zur Nutzung durch den KUNDEN verfügbar ist. Diese Definition gilt für die Berechnung der Nichtverfügbarkeit entsprechend.
Die Verfügbarkeit wird gemäß der folgenden Formel berechnet:
Verfügbarkeit = (Servicebereitstellungszeit (h) - Nichtverfügbarkeit (h)) / Servicebereitstellungszeit (h) x 100.
Soweit im SLA nicht abweichend geregelt, gilt eine Verfügbarkeit von 97,5 % pro VERTRAGSJAHR als vereinbart.
4.2. Ist die SOFTWAREANWENDUNG aufgrund von
a) geplanten Wartungsarbeiten (z.B. für Updates und Upgrades),
b) anderen geplanten Betriebsunterbrechungen,
c) aus anderen, von HEGOTECH nicht zu vertretenden Gründen, wie z.B. Störungen im Bereich der Bereitstellung, des Betriebs und des Supports der Kommunika-
tionsverbindung des KUNDEN (Verbindungsabschnitte außerhalb des Rechenzentrums), insbesondere wegen eines Ausfalls der Internetverbindung des KUNDEN,
nicht verfügbar, so wird die SOFTWAREANWENDUNG während dieser Zeiten für die Zwecke der Verfügbarkeitsberechnung als verfügbar betrachtet. HEGOTECH wird Wartungs-
arbeiten und Betriebsunterbrechungen so planen, dass die Nutzung der SOFTWAREANWENDUNG durch den KUNDEN so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Geplante
Wartungsarbeiten sind dem KUNDEN mit einem Vorlauf von mindestens sieben (7) Kalendertagen anzuzeigen.
4.3. HEGOTECH schuldet die Verfügbarkeit der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen Funktionalitäten der SOFTWAREANWENDUNG nur bei Erfüllung der ebenfalls dort
geregelten Systemvoraussetzungen durch den KUNDEN. Der KUNDE ist für die Erfüllung der Systemvoraussetzungen allein verantwortlich. Für Änderungen an den System-
voraussetzungen oder dem technischen System von HEGOTECH gilt die Regelung der Ziff. 14 entsprechend.
5. Support
5.1. HEGOTECH stellt für den KUNDEN FLS als First Point of Contact für INCIDENTS bereit.
5.2. Der KUNDE ist verpflichtet INCIDENTS unverzüglich, spätestens am Folgearbeitstag, beim FLS zu melden. Folgende Informationen muss die Meldung eines INCIDENTS
mindestens enthalten:
a) Betroffene Funktionalität;
b) Betroffene Umgebung;
c) Betroffene Gateways;
d) Datum und Zeitpunkt des Auftretens des INCIDENTS;
e) Betroffener Benutzername, sofern verfügbar;
f) Kategorisierung des INCIDENTS durch den KUNDEN;
und
g) Beschreibung des INCIDENTS:
• Welche Maßnahmen zur Störungsbehebung bereits
durch den KUNDEN durchgeführt wurden;
• Welches Verhalten sich aufgrund der Störungsbeseitigungsmaßnahmen des KUNDEN gezeigt hat.
5.3. Im Rahmen des FLS wird, soweit nicht abweichend im SLA geregelt, von HEGOTECH für jedes INCIDENT ein Fehler-Ticket erfasst und nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen der
entsprechenden Fehlerkategorie gemäß SLA zugeordnet.
5.4. Sind im SLA keine Fehlerkategorien anderweitig definiert, so gelten folgende Fehlerkategorien:
a) Fehlerkategorie 1: Ein Fehler der Kategorie 1 liegt vor, wenn die Nutzung der SOFTWAREANWENDUNG oder von großen Teilen hiervon beispielsweise auf-
grund von Fehlfunktionen, falschen Arbeitsergebnissen oder überlangen Antwortzeiten unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird (Beispiel: Es
liegen erhebliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung vor. DATEN werden falsch oder fehlerhaft gespeichert, in Funktionen treten Programmabbrüche auf).
b) Fehlerkategorie 2: Ein Fehler der Kategorie 2 liegt vor, wenn die Nutzung der SOFTWAREANWENDUNG beispielsweise aufgrund von Fehlfunktionen, fal-
schen Arbeitsergebnissen oder überlangen Antwortzeiten zwar nicht unmöglich ist oder schwerwiegend eingeschränkt wird, die Nutzungseinschränkung(en)
aber zugleich auch nicht nur unerheblich ist (sind).
c) Fehlerkategorie 3: Ein Fehler der Kategorie 3 liegt vor, wenn die Nutzung der SOFTWAREANWENDUNG nicht unmittelbar und/oder nicht bedeutend/erheb-
lich beeinträchtigt wird, wie etwa bei ungünstig definierten Grundeinstellungen oder fehlenden "Nice-to-have-Funktionen".
d) Sonstige Fehler: Bei Fehlern, die nicht in die o.g. Kategorien eingeordnet werden können, z.B. bei Auftreten von lediglich kleineren Fehlern ohne Auswirkung
auf die Nutzbarkeit der SOFTWAREANWENDUNG oder bei Fragen oder Verbesserungswünschen des KUNDEN steht es im Ermessen von HEGOTECH, tätig zu werden.
5.5. Die Support-Verfügbarkeiten sind im SLA geregelt. Soweit hierin nicht abweichend geregelt, läuft die Support-Verfügbarkeit während der Betriebszeiten von HEGOTECH
Mon-tag-Freitag von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr MEZ/MESZ, ausgenommen gesetzliche Feiertage in Hessen.
5.6. Die Reaktionszeit läuft während der Support-Verfügbarkeit nach Ziff. 5.5 und beginnt nach Mitteilung aller erforderlichen Informationen
gem. Ziff. 5.2 Mitteilungen außerhalb der Support-Verfügbarkeiten gelten als um 9 Uhr am Tag der nächsten Support-Verfügbarkeit eingegangen.
Soweit im SLA keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten folgende Reaktionszeiten für HEGOTECH:
Fehlerkategorie 1 - 3: maximal 12 Stunden.
5.7. Die Reaktionszeit ist eingehalten, wenn HEGOTECH innerhalb der Reaktionszeit eine qualifizierte Rückmeldung an den KUNDEN geliefert hat und mit der
Fehlerbeseitigung begonnen wurde. HEGOTECH wird dem KUNDEN auf Wunsch eine unverbindliche Einschätzung zu der für die Fehlerbeseitigung
voraussichtlich benötigten Zeit geben.
5.8. Bei INCIDENTs, die nicht durch den FLS behoben werden können, erfolgt eine Weiterleitung an den Second Level Support, soweit vorhanden, zusammen mit dem Ziel der
Einrichtung eines temporären Workarounds.
5.9. Der KUNDE wird in regelmäßigen Abständen über den Bearbeitungsstand und die Lösung informiert bis diese implementiert und eine Beseitigung der Störung erfolgt ist.
Folgt allerdings aus der Qualifizierung des Fehler-Tickets durch HEGOTECH, dass die Störung in einem Service oder Leistungen des KUNDEN gemäß Ziff. 9
oder aus sonstigen nicht von HEGOTECH zu vertretenden Gründen begründet ist, hat der KUNDE keinen Anspruch auf Support durch HEGOTECH.
5.10. Aktualisierungen (Upgrades, Updates bzw. Patches oder Bugfixes) der SOFTWAREANWENDUNG erfolgen durch den HEGOTECH nach Bedarf und gemäß den Wartungsrege-
lungen im SLA.
6. Nutzungsrechte
6.1. Der KUNDE erhält mit LIZENZBEGINN das einfache, kostenpflichtige, zeitlich befristete, nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht die SOFTWAREANWENDUNG
nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen und in Übereinstimmung mit den Vorgaben der DOKUMENTATION im Rahmen der Funktionalitäten für eigene Ge-
schäftszwecke zu verwenden. Die Nutzung ist nur in den vereinbarten Bestimmungsländern zulässig. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ist dies das Land, in dem der
KUNDE seinen Geschäftssitz hat.
6.2. Der KUNDE darf die SOFTWAREANWENDUNG nur zu unter Ziff. 2.1 genannten Zweck einsetzen. Insbesondere sind
a) eine dauerhafte Speicherung oder Vervielfältigung
oder
b) die Nutzung der SOFTWAREANWENDUNG zur Schulung von Personen, die nicht Mitarbeiter des KUNDEN sind, nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von HEGOTECH
erlaubt.
6.3. Der KUNDE ist im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs berechtigt, die zur Verfügung gestellte (Online-) DOKUMENTATION unter Aufrechterhaltung vorhandener
SCHUTZRECHTSVERMERKE zu speichern, auszudrucken und für Zwecke dieses Vertrages in angemessener Anzahl zu vervielfältigen.
6.4. Soweit dies einzel-vertraglich vereinbart ist, darf der KUNDE in Ausnahme zu Ziff. 3.5 und 6.1 auch seinen Kunden Zugriff auf die SOFTWAREANWENDUNG einräumen,
wenn dies ausschließlich im Rahmen der bestimmungsgemäßen Nutzung der SOFTWAREANWENDUNG für Geschäftszwecke des KUNDEN erfolgt (z.B. im Rahmen einer
Steuerprüfung des KUNDEN an die Finanzbehörde, welches einen Zugriff auf Funktionalitäten der SOFTWAREANWENDUNG beinhaltet). Der KUNDE wird jede Person, welche
die SOFTWAREANWENDUNG nutzt und dabei ZUGANGSDATEN verwendet, die dem KUNDEN oder dieser Person im Rahmen dieses Vertrags zur Verfügung gestellt werden,
auf die Einhaltung der jeweils für die SOFTWAREANWENDUNG geltenden Bedingungen verpflichten. Der KUNDE wird durch jeden Nutzer vertreten und muss sich dessen
Handeln und Wissen zurechnen lassen. Des Weiteren ist der KUNDE nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch HEGOTECH berechtigt, seine DATEN an Serviceprovider
zu den alleinigen Zwecken der Aufbereitung und der Visualisierung in Managementsystemen weiterzugeben.
6.5. Der KUNDE ist nicht berechtigt, Robots, Spider, Scraper oder andere vergleichbare Tools zur Datensammlung oder Extraktion, Programme, Algorithmen oder Methoden zur
Suche, zum Zugriff, zum Erwerb, zum Kopieren oder zum Kontrollieren der SOFTWAREANWENDUNG zu nutzen. Der KUNDE ist des Weiteren nicht berechtigt, sich Zugriff auf
nicht öffentliche Bereiche der SOFTWAREANWENDUNG oder die ihr zugrundeliegenden technischen Systeme zu verschaffen, die Anfälligkeit der SOFTWAREANWENDUNG
zu testen, zu scannen oder zu untersuchen oder wissentlich KUNDENDATEN oder USER-INHALTE mit Viren oder Würmern, Trojanern oder anderen verseuchten schädli-
chen Bestandteilen zu übermitteln oder anderweitig in die ordentliche Funktionsweise der SOFTWAREANWENDUNG einzugreifen.
6.6. Der KUNDE ist vorbehaltlich Ziff. 2.3 nicht berechtigt, den Programmcode der SOFTWAREANWENDUNG oder Teile hiervon zu bearbeiten, zu verändern, rückwärts zu entwi-
ckeln (reverse engineering), zu dekompilieren, zu disassemblieren oder den Source Code auf andere Weise festzustellen sowie abgeleitete Werke der SOFTWAREANWEN-
DUNG zu erstellen. Die zwingenden, nicht abdingbaren
Bestimmungen der §§ 69d, 69e UrhG bleiben hiervon jedoch unberührt. Der KUNDE darf mit Maßnahmen, die im Einklang mit dieser Ziff. 6.6 sind, keine Dritten beauftra-
gen, die Wettbewerber von HEGOTECH sind, es sei denn, er weist nach, dass die Gefahr der Preisgabe von GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN von
HEGOTECH (insbesondere von Funktionen und Design der SOFTWAREANWENDUNG) ausgeschlossen ist.
6.7. Stellt HEGOTECH dem KUNDEN während der Vertragslaufzeit Aktualisierungen bereit, unterliegen diese ebenfalls diesen AGB, soweit sie nicht Gegenstand einer gesonderten
Vereinbarung sind.
7. Device Management
7.1. Soweit mit HEGOTECH vereinbart, kann der KUNDE EINHEITEN über die SOFTWAREANWENDUNG verwalten. Weitere EINHEITEN können, soweit mit HEGOTECH vorab vereinbart,
unter Einhaltung einer Mitteilungsfrist von einer Woche zum folgenden Monatsersten angemeldet oder bereits angemeldete EINHEITEN mit gleicher Frist zum Monatsletz-
ten abgemeldet werden. Die An- und Abmeldung erfolgt in Schriftform, es sei denn, es ist eine browserbasierte Nutzer-Abonnement-Verwaltung möglich.
7.2. Sonstige Erweiterungen des Vertragsumfangs (z.B. die Verwendung weiterer Apps) sind individuell abzustimmen.
7.3. Entsprechend gesonderter Vereinbarung der Parteien
a) kann ein unmittelbarer Zugriff auf die EINHEIT per Remote-Zugang zur Ferndiagnose und/oder Instandsetzung bzw. zum Aufspielen von Aktualisierungen durch
HEGOTECH erfolgen;
b) können USER-INHALTE, SOTA, FOTA und/oder POTA über die SOFTWAREANWENDUNG bzw. über das CUSTOMER REPOSITORY auf EINHEITEN geflasht werden.
7.4. Der KUNDE hat durch geeignete Vorgaben und Maßnahmen sicherzustellen, dass Veränderungen an seinen EINHEITEN durch HEGOTECH (einschließlich Aktualisierung von
Software, SOTA und FOTA bzw. POTA) nur möglich sind, wenn sich diese in einem SAFE STATE befindet. Gleiches gilt bei einem Remote-Zugriff durch HEGOTECH. Die Festle-
gung des SAFE STATES obliegt dem KUNDEN. HEGOTECH haftet nicht für etwaig entstandene Schäden, die dem KUNDEN oder Dritten bei Zuwiderhandlung entstehen.
7.5. Notwendige, von HEGOTECH dazu vorgeschriebene, überlassene oder gelieferte Hardware ist wie vorgesehen anzubringen und während des Betriebs der EINHEIT im Be-
trieb, im Übrigen betriebsfähig zu halten.
8. Lizenzvergütung
8.1. Für die zeitweise Zurverfügungstellung und Nutzung der SOFTWAREANWENDUNG ist die in einem gesonderten Dokument vereinbarte, andernfalls die aus der jeweils gülti-
gen Preisliste von HEGOTECH ersichtliche Vergütung zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer und anderen gesetzlichen indirekten Steuern sowie alle Zuschläge und Aufschläge
hierauf zur Zahlung fällig. Sofern nicht abweichend vereinbart, ist die Vergütung erstmals bei LIZENZBEGINN für das VERTRAGSJAHR im Voraus zu bezahlen.
Alternativ steht im Rahmen der individuellen Auswahl des KUNDEN eine monatliche Zahlung zur Verfügung.
8.2. Eine Berechnung der Umsatzsteuer unterbleibt nur, sofern die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung vorliegen. Bei Lieferungen in EU-Mitgliedsstaaten (innergemein-
schaftliche Lieferungen) gilt: der KUNDE hat unverzüglich auf geeignete Art und Weise beim Nachweis der Lieferung mitzuwirken. Insbesondere kann HEGOTECH
eine mit Datum versehene und unterschriebene Empfangsbestätigung der Lieferung verlangen. Die Bestätigung hat zumindest Name und Anschrift des
Empfängers, Menge und handelsübliche Bezeichnung des PRODUKTS, Ort und Datum des Erhalts des PRODUKTS zu enthalten. Zudem hat der KUNDE seine
gültige USt-IdNr. mitzuteilen. Sofern die entsprechenden Nachweise nicht vorgelegt werden, entfällt die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferungen. Kommt der KUNDE dieser
Mitwirkungspflicht nicht nach, so hat er HEGOTECH die daraus entstehende Umsatzsteuer sowie etwaige behördliche Zuschläge zu erstatten.
8.3. HEGOTECH ist berechtigt, die Lizenzvergütung erstmals nach Ablauf eines VERTRAGSJAHRES mit einer schriftlichen Ankündigung von drei (3) Monaten zum Ende des VERTRAGS-
JAHRES zu erhöhen, maximal jedoch bis zur Höhe der zum Zeitpunkt der Ankündigung allgemein gültigen Listenpreise von HEGOTECH. Weitere Erhöhungen der jeweils ange-
passten Gebührenpositionen können frühestens zum Ablauf eines weiteren VERTRAGSJAHRES nach der letzten Preisanpassung verlangt werden. Der KUNDE hat bei einer
Gebührenanpassung das Recht, das Vertragsverhältnis innerhalb einer Frist von sechs (6) Wochen zum Wirksamwerden der Preisanpassung zu kündigen, sofern die Erhö-
hung zehn Prozent (10%) der zuletzt gültigen Lizenzvergütung überschreitet.
8.4. Sämtliche Rechnungen von HEGOTECH sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, spätestens 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit ohne Abzug
bargeldlos auf eine von HEGOTECH angegebene Bankverbindung zu zahlen.
9. Mitwirkungs- und Informationspflichten
9.1. Der KUNDE ist dafür verantwortlich, dass seine Hard- und Softwareumgebungen den Systemanforderungen der SOFTWAREANWENDUNG entsprechen; im Zweifel hat er
sich vor Vertragsschluss durch HEGOTECH bzw. durch fachkundige Dritte beraten zu lassen.
9.2. Der KUNDE ist nicht berechtigt, absichtlich Geräte, Software oder Routinen zu nutzen die sich störend auf die Applikationen, Funktionen oder die Nutzbarkeit der SOFT-
WAREANWENDUNG auswirken oder DATEN, Systeme und Kommunikation vorsätzlich zerstören, übermäßige Last generieren, schädlich eingreifen, betrügerisch abfangen
oder übernehmen.
9.3. Der KUNDE ist verpflichtet,
a) die Zustimmung zu kundenspezifischen Penetrationstests durch HEGOTECH einzuholen.
b) sämtliche Kopien der DOKUMENTATION an einem geschützten Ort zu verwahren.
c) vor der Übermittlung von KUNDENDATEN und USERINHALTEN an HEGOTECH diese auf Viren oder sonstige Schadsoftware zu prüfen und dem Stand der Technik
entsprechende Virenschutzprogramme einzusetzen.
9.4. Der KUNDE versichert, dass er berechtigt ist, die KUNDENDATEN und USER-INHALTE im Rahmen der SOFTWAREANWENDUNG zu nutzen, HEGOTECH zur Verfügung zu stellen
und die in diesen AGB beschriebenen Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen. Der KUNDE wird gegebenenfalls erforderliche Autorisierungen/Einwilligungen einholen.
9.5. Unbeschadet der DATENsicherung durch HEGOTECH gemäß Ziff. 3.8 ist der KUNDE, soweit möglich, verpflichtet, seine KUNDENDATEN und USER-INHALTE regelmäßig zu sichern.
Jede Sicherung durch den KUNDEN ist so vorzunehmen, dass die Wiederherstellung der KUNDENDATEN und USER-INHALTE jederzeit möglich ist.
9.6. Der KUNDE stellt HEGOTECH von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte (einschließlich staatlicher Stellen) infolge einer Verletzung der Ziff. 9.4,
18.2 durch den KUNDEN gegen HEGOTECH geltend machen.
10. Laufzeit, Sperrung und Kündigung
10.1. Vorbehaltlich einer individuellen Vereinbarung gelten die produktspezifischen Regelungen zur Kündigung der Nutzung der SOFTWAREANWENDUNG. Fehlen diese, kann die
Nutzung der SOFTWAREANWENDUNG jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalendermonats gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der
Schriftform.
10.2. Verletzt der KUNDE die Regelungen dieser AGB, insbesondere die Regelungen der Ziff. 6, kann HEGOTECH nach vorheriger Benachrichtigung des KUNDEN den Zugriff des KUN-
DEN auf die SOFTWAREANWENDUNG sperren, wenn die Verletzung hierdurch abgestellt werden kann. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Grund für die Sperre nicht
mehr besteht. Verletzt der KUNDE trotz entsprechender schriftlicher Abmahnung von HEGOTECH weiterhin oder wiederholt die Regelungen dieser AGB, kann
HEGOTECH das Vertragsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich kündigen, es sei denn, der KUNDE hat diese Verletzungen nicht zu vertreten.
In diesem Fall besteht kein Anspruch des KUNDEN auf Rückerstattung der bereits gezahlten Lizenzvergütung. Das Recht von HEGOTECH zur Geltendmachung von
weitergehendem Schadensersatz bleibt unberührt.
10.3. HEGOTECH ist zur sofortigen Sperre der Nutzung der SOFTWAREANWENDUNG und des Speicherplatzes berechtigt, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die gespei-
cherten KUNDENDATEN oder USER-INHALTE rechtswidrig sind und/oder Rechte Dritter verletzen. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechts-
verletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte HEGOTECH davon in Kenntnis setzen. HEGOTECH wird den KUNDEN über die
Sperre und den Grund hierfür benachrichtigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet ist.
10.4. Der Vertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor, wenn
a) der KUNDE mit zwei aufeinander folgenden Zahlungen der Lizenzvergütung nach Ziff. 8.1 oder eines
nicht unerheblichen Teils dieser Vergütung für zwei aufeinanderfolgende Zeitabschnitte in Rückstand ist
oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei
Zeitabschnitte erstreckt, mit der Entrichtung des Entgelts in Höhe eines Betrages in Rückstand ist, der das
Entgelt für zwei Zeitabschnitte erreicht;
b) eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des KUNDEN eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Zahlungsver-
pflichtung HEGOTECH gegenüber gefährdet ist;
c) der KUNDE die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung über sein Vermögen beantragt; oder
d) beim KUNDEN der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt.
HEGOTECH behält sich die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzforderungen vor.
e) HEGOTECH behält sich des Weiteren das Recht vor, den Zugriff auf die SOFTWAREANWENDUNG temporär zu blockieren, wenn ein Zahlungsrückstand von 7 Tagen vorliegt
und der offene Rechnungsbetrag pro laufendem Monat, nach 3 erfolglosen Erinnerungen immernoch nicht eingegangen ist.
10.5. Das Kündigungsrecht des KUNDEN wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Herstellung des ver-
tragsgemäßen Gebrauchs als fehlgeschlagen anzusehen ist. Eine Herstellung des vertragsgemäßen Gebrauchs gilt frühestens nach dem erfolglosen zweiten Versuch
als fehlgeschlagen.
10.6. Darüberhinausgehende gesetzliche Rechte und Ansprüche werden durch die in Ziff. 10 enthaltenen Regelungen nicht eingeschränkt.
10.7. Eine Kündigung bzw. Beendigung des Vertragsverhältnisses beinhaltet zugleich eine Kündigung/Beendigung der Berechtigungen, Registrierungen und des BENUTZERKON-
TOS und ggf. aller für den KUNDEN bzw. für Kunden des KUNDEN bereitgestellten Benutzer-IDs zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
11. Services bei Beendigung
11.1. Auf Wunsch des KUNDEN wird HEGOTECH den KUNDEN gegen eine gesondert zu vereinbarende Vergütung bei Export und Sicherung der KUNDENDATEN bei Beendigung des
Vertrages, soweit möglich, unterstützen.
11.2. HEGOTECH wird sich im Falle der Beendigung des Vertrages bemühen, den KUNDE auf Wunsch bestmöglich gegen Vergütung bei der Umstellung auf einen anderen Dienstleister
zu unterstützen. Details vereinbaren die Parteien in einer gesonderten Migrationsvereinbarung.
12. Sachmängel/Rechtsmängel
12.1. Für die Beschaffenheit der SOFTWAREANWENDUNG ist nur die von HEGOTECH vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellte oder in einem gesonderten Dokument vereinbarte
Beschreibung der SOFTWAREANWENDUNG (z.B. in der DOKUMENTATION) maßgeblich. Bei Aktualisierungen der SOFTWAREANWENDUNG findet der zuletzt zur Verfügung
gestellte Stand der Beschreibung Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für die Eigenschaften hinsichtlich der IT-Sicherheit. Die darin enthaltenen Angaben
sind ausschließlich als Leistungsbeschreibungen zu verstehen und nicht als Garantien. Eine Garantie wird nur gewährt, wenn sie vor Vertragsschluss von
HEGOTECH als solche ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden ist. Eine weitergehende Beschaffenheit ist nicht geschuldet und ergibt sich insbesondere nicht
aus öffentlichen Äußerungen oder Werbung von Vertriebspartnern von HEGOTECH.
12.2. HEGOTECH leistet keine Gewähr für Fehler der SOFTWAREANWENDUNG,
a) die durch Anwendungsfehler des KUNDEN verursacht worden sind und die bei sorgfältiger Hinzuziehung der DOKUMENTATION hätten vermieden werden kön-
nen; als Anwendungsfehler gelten auch nicht vorhandene oder unzureichende Backup-Maßnahmen nach Ziff. 9.5, die einen DATENverlust vermieden hätten;
b) aufgrund von Virenbefall oder sonstigen äußeren, von HEGOTECH nicht zu vertretenden Einwirkungen wie Feuer, Unfällen, Stromausfall etc.;
c) die darauf beruhen, dass die SOFTWAREANWENDUNG in einer anderen als der von HEGOTECH freigegebenen Betriebsumgebung eingesetzt wurde oder auf
Fehler der Hardware, des Betriebssystems oder der Softwareanwendung anderer Hersteller zurückzuführen sind;
d) die darauf beruhen, dass die SOFTWAREANWENDUNG vom KUNDEN oder Dritten eigenmächtig geändert wurde.
12.3. Mängel an der SOFTWAREANWENDUNG einschließlich der DOKUMENTATION (z.B. des Benutzerhandbuchs/Online Handbuchs) werden von HEGOTECH nach entsprechender un-
verzüglicher Mitteilung des Mangels durch den KUNDEN, innerhalb der festgelegten Reaktionszeiten bearbeitet.
Gleiches gilt für sonstige Störungen der Möglichkeit zur Nutzung der SOFTWAREANWENDUNG, die durch HEGOTECH zu vertreten sind. Etwaige Ansprüche auf Schadensersatz
richten sich nach Ziff. 13 dieser AGB.
12.4. Die Bestimmungen dieser Ziff. 12 gelten entsprechend bei Rechtsmängeln, die nicht auf der Verletzung von Rechten Dritter nach Ziff. 15 beruhen.
13. Ansprüche auf Schadensersatz
13.1. HEGOTECH haftet im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten nur
a) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
b) bei fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c) wegen Übernahme einer Garantie,
d) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; als wesentlich gelten Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der KUNDE regelmäßig vertrauen darf,
e) aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz,
f) aus zwingenden datenschutzrechtlichen Gründen
oder
g) aufgrund sonstiger zwingender Haftung.
13.2. Die Haftung auf Schadensersatz nach Ziff. 13.1.d) ist bei einfach fahrlässiger Verletzung in Höhe des bei Vertragsschluss vertragstypischen,
vorhersehbaren Schadens begrenzt. Dies gilt auch für Schäden, die von Erfüllungsgehilfen von HEGOTECH einfach fahrlässig verursacht wurden.
Der vertragstypische, vorhersehbare Schaden aus Pflichtverletzungen von HEGOTECH entspricht der Höhe der vom KUNDEN gezahlten Vergütung für ein VERTRAGSJAHR,
maximal jedoch EUR 1.000. Wenn in einem VERTRAGSJAHR die Haftungshöchststumme nicht erreicht wurde, so erhöht sich die Haftungshöchstsumme des nächsten VER-
TRAGSJAHRES nicht.
13.3. Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
13.4. Eine weitergehende Haftung von HEGOTECH als in Ziff. 13 vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs, ausgeschlossen.
HEGOTECH haftet insbesondere nicht für Schäden, die dem KUNDEN aufgrund unterlassener Sicherung nach Ziff. 9.5 entstehen oder für Schäden durch Hochladen
von USER-INHALTEN nach Ziff. 3.7.
13.5. Der KUNDE ist verpflichtet HEGOTECH von allen Kosten, Ansprüchen und Nachteilen freizustellen, die Dritte wegen der Verletzung ihrer Rechte durch KUNDENDATEN
oder USER-INHALTE oder wegen einer Gesetzesverletzung durch den KUNDEN bei Nutzung der SOFTWAREANWENDUNG HEGOTECH gegenüber geltend machen.
13.6. Der KUNDE ist daneben verpflichtet HEGOTECH sämtliche durch die Rechtsverletzung entstehenden Kosten, insbesondere Kosten der angemessenen Rechtsverteidigung
einschließlich anfallender Gerichts- und Anwaltskosten zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn und soweit der KUNDE nachweist, dass er die Rechtsverletzung nicht
zu vertreten hat.
13.7. Soweit die Haftung auf Schadensersatz HEGOTECH gegenüber ausgeschlossen bzw. beschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung auf
Schadensersatz seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Für Telekommunikationsleistungen bleiben die Haftungsbeschränkungen gemäß § 44a TKG unberührt.
Änderungen der SOFTWAREANWENDUNG
14.1. HEGOTECH behält sich vor, diese AGB, das SLA sowie die SOFTWAREANWENDUNG jederzeit mit Wirksamkeit auch innerhalb der bestehenden Vertragsverhältnisse z.B. an
geänderte rechtliche oder technische Bedingungen, API-Kompatibilität oder im Hinblick auf Weiterentwicklungen der SOFTWAREANWENDUNG oder des technischen Fort-
schritts anzupassen, wobei die Grund-Funktionalitäten der SOFTWAREANWENDUNG erhalten bleiben.
14.2. Über derartige Änderungen wird der KUNDE mindestens sieben (7) Kalendertage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen auf geeignete Weise in Kenntnis gesetzt,
sofern mit der Anpassung eine Beschränkung in der Verwendbarkeit oder sonstige nicht nur unerhebliche Nachteile (z.B. Anpassungsaufwand) einhergehen. Sofern der
KUNDE nicht innerhalb von dreißig (7) Tagen ab Zugang der Mitteilung widerspricht und die Inanspruchnahme der SOFTWAREANWENDUNG auch nach Ablauf der Wider-
spruchsfrist fortsetzt, so gelten die Änderungen ab Fristablauf als wirksam vereinbart. Im Falle eines Widerspruchs wird das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Be-
dingungen fortgesetzt. HEGOTECH ist berechtigt, im Falle eines Widerspruchs das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat
zu kündigen. In der Änderungsmitteilung wird der KUNDE auf sein Widerspruchsrecht und auf die Folgen hingewiesen.
15. Schutz- und Urheberrechte
15.1. Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von SCHUTZRECHTEN ergeben, haftet HEGOTECH, wenn mindestens ein SCHUTZRECHT aus der Schutzrechtsfamilie entweder
vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
15.2. Voraussetzungen für eine Haftung nach Ziff. 15.1 sind, dass
a) das SCHUTZRECHT nicht im Eigentum des KUNDEN bzw. eines verbundenen Unternehmens des KUNDEN steht oder stand und
b) der KUNDE die Verletzung von SCHUTZRECHTEN nicht zu vertreten hat.
15.3. Ansprüche des KUNDEN sind ausgeschlossen, wenn die SOFTWAREANWENDUNG gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des KUNDEN gefertigt wird oder die (an-
gebliche) Verletzung des SCHUTZRECHTs aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht von HEGOTECH stammenden Produkt folgt oder die SOFTWAREANWEN-
DUNG in einer Weise benutzt wird, die für HEGOTECH nicht voraussehbar war.
15.4. Die Ansprüche gegenüber HEGOTECH nach dieser Ziff. 15 stehen unter der Maßgabe, dass der KUNDE
a) HEGOTECH unverzüglich über die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter informiert,
b) HEGOTECH jeglichen hierauf bezogenen Schriftverkehr mit dem Anspruchsteller und Gerichten in Kopie jeweils unverzüglich nach deren Zugang zur Verfügung stellt,
c) HEGOTECH zur Verteidigung gegen den Anspruch erforderliche Auskünfte erteilt,
d) auf Verlangen von HEGOTECH hin, es HEGOTECH überlässt, die Prozessführung durch den KUNDEN zu steuern sowie HEGOTECH das Letztentscheidungsrecht über den
Abschluss eventueller gerichtlicher und außergerichtlicher Vergleiche einräumt,
e) HEGOTECH in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.
15.5. Falls der KUNDE zur Unterlassung der Nutzung der SOFTWAREANWENDUNG oder jeweils eines Teils davon entweder rechtskräftig verurteilt ist oder dem KUNDEN eine
einstweilige Verfügung zugestellt wird, wird HEGOTECH nach eigenem Ermessen entweder das Recht zur Weiterverwendung der SOFTWAREANWENDUNG verschaffen, die SOFT-
WAREANWENDUNG unter Beibehaltung vereinbarter Funktionalitäten ersetzen oder ändern. Wenn vorgenannte Alternativen für HEGOTECH nicht unter angemessenen Bedin-
gungen zu realisieren sind, steht beiden Parteien das Recht zur Kündigung zu. Soweit für den KUNDEN zumutbar, erfolgt die Kündigung nur in dem Maße wie dies er-
forderlich ist, um die Rechtsverletzung zu verhindern. HEGOTECH behält sich vor, die nach dieser Ziff. 15.5 Satz 1 zur Wahl stehenden Maßnahmen auch dann zu
ergreifen, wenn die Verletzung von SCHUTZRECHTEN noch nicht rechtsgültig festgestellt oder von HEGOTECH anerkannt ist.
15.6. Die Pflicht von HEGOTECH zur Leistung von Schadensersatz bei Verletzung von SCHUTZRECHTEN richtet sich im Übrigen nach Ziff. 13.
15.7. Weitergehende oder andere als die in dieser Ziff. 15 geregelten Ansprüche des KUNDEN wegen der Verletzung von SCHUTZRECHTEN Dritter sind ausgeschlossen.
16. DATENnutzung und Datenschutz
16.1. HEGOTECH darf DATEN, die vom KUNDEN oder seinem Endkunden erhoben und im Zusammenhang mit der SOFTWAREANWENDUNG übertragen wurden während der Ver-
tragslaufzeit zum Zweck der Leistungserbringung durch HEGOTECH selbst oder durch Dritte nutzen, speichern, kopieren, modifizieren, analysieren,
bereitstellen oder sonst verwerten.
16.2. HEGOTECH darf Daten, die im Zusammenhang mit den SOFTWAREANWENDUNG übertragen werden in pseudonymisierter Form für maschinelles Lernen und Produktverbes-
serungen bzw. -erweiterungen verwenden.
16.3. Soweit gesetzlich zulässig ist HEGOTECH berechtigt, alle vom KUNDEN im Zusammenhang mit den SOFTWAREANWENDUNG eingebrachten, erzeugten, ausgelesenen bzw. ver-
arbeiteten Informationen, ausgenommen personenbezogene Daten, über den Vertragszweck hinaus für beliebige Zwecke zu speichern, zu nutzen, zu übertragen und/oder
zu verwerten. Diese Zwecke beinhalten unter anderem die Verbesserung oder Erweiterung, Produktion, Kommerzialisierung und den Vertrieb der von PRODUKTE Produkten
und Dienstleistungen von HEGOTECH sowie beispielsweise statistische, analytische und interne Zwecke.
16.4. Der KUNDE sichert zu, dass er berechtigt ist, die gem. Ziffern 16.1- 16.3 vorgesehenen Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen und dass er keine Vereinbarungen ge-
troffen hat, die diesen entgegenstehen.
16.5. Die Rechte von HEGOTECH gemäß dieser Ziffer 14 sind unwiderruflich, kostenlos und gelten weltweit sowie jeweils gleichermaßen zugunsten von HEGOTECH.
16.6. Sofern personenbezogene Daten durch HEGOTECH bzw. durch ein verbundenes Unternehmen i.S.d. § 15 AktG verarbeitet werden, werden die gesetzlichen Vorschriften
zum Datenschutz beachtet. In diesem Fall ergeben sich die Einzelheiten über die erhobenen Daten und ihre jeweilige Verarbeitung aus den Datenschutzhinweisen von
HEGOTECH bzw. des verbundenen Unternehmens, auf welche in geeigneter Form hin-
gewiesen wird.
17. Geheimhaltung
17.1. Alle von HEGOTECH stammenden GESCHÄFTSGEHEIMNISSE sind Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des KUNDEN nur solchen Personen zur
Verfügung gestellt werden, die zur Erfüllung des Vertragszwecks Kenntnis von den jeweiligen GESCHÄFTSGEHEIMNISSEN haben müssen und die ebenfalls zur Geheimhal-
tung verpflichtet sind. Die jeweiligen GESCHÄFTSGEHEIMNISSE bleiben das ausschließliche Eigentum von HEGOTECH. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von
HEGOTECH dürfen GESCHÄFTSGEHEIMNISSE nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung von HEGOTECH sind alle von ihr stammenden GE-
SCHÄFTSGEHEIMNISSE (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassene Gegenstände, die GESCHÄFTSGEHEIMNISSE
beinhalten, unverzüglich und vollständig an HEGOTECH zurückzugeben oder zu vernichten.
17.2. Die Geheimhaltungspflicht gemäß Ziff. 17.1 gilt nicht für GESCHÄFTSGEHEIMNISSE, die
a) bereits vor der Weitergabe durch HEGOTECH im rechtmäßigen Besitz des KUNDEN waren;
b) der KUNDE ohne Auflagen zur Verschwiegenheit rechtmäßig von Dritten erhalten hat;
c) von HEGOTECH Dritten gegenüber ohne Auflagen zur Verschwiegenheit offengelegt werden;
d) unabhängig von erhaltenen Informationen vom KUNDEN selbst entwickelt werden;
e) kraft Gesetzes offengelegt werden müssen; oder
f) vom KUNDEN mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von HEGOTECH offengelegt werden.
18. Exportkontrolle
18.1. Stellt sich heraus, dass die Vertragserfüllung seitens HEGOTECH aufgrund von nationalen oder internationalen Exportkontrollbestimmungen, insbesondere Embargos oder
sonstigen Sanktionen unmöglich oder erschwert ist, ist HEGOTECH berechtigt, den Vertrag zu widerrufen bzw. ohne Fristsetzung zu kündigen.
Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren hemmen die Lieferfrist, es sei denn, diese sind von HEGOTECH zu vertreten.
18.2. Der KUNDE verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen und ggf. erforderliche Genehmigungen einzuholen, die für den Zugang zu der SOFT-
WAREANWENDUNG sowie für die Ausfuhr oder Verbringung der SOFTWAREANWENDUNG und DATEN bzw. für die Einbindung von Serviceprovidern benötigt werden, es
sei denn, diese liegen in der Sphäre von HEGOTECH. Der KUNDE hat die jeweils anwendbaren Vorschriften des Zoll und (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten.
18.3. Der KUNDE ist verpflichtet, national gültige bzw. international anwendbare Exportkontrollbestimmungen in Bezug auf USER-INHALTE und das CUSTOMER REPOSITORY ein-
zuhalten. Im Rahmen des CUSTOMER REPOSITORY prüft HEGOTECH insbesondere nicht, ob Softwareanforderungen exportkontrollrechtlich statthaft sind. Die Prüfung der
rechtlichen Zulässigkeit des Downloads vom CUSTOMERREPOSITORY obliegt alleine dem KUNDEN.
19. Allgemeine Bestimmungen
19.1. Sofern gesetzlich zulässig, ist ausschließlicher Gerichtsstand Frankfurt am Main, Deutschland.
HEGOTECH behält sich das Recht vor, ein Gericht, welches für den Sitz oder die Niederlassung des KUNDEN zuständig ist, anzurufen.
19.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen HEGOTECH und dem KUNDEN gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts. Die Anwendbarkeit des UN-
Kaufrechts (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
19.3. Sollte eine Bestimmung ungültig sein oder werden, ist die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht betroffen. In diesem Fall ist die ungültige
Bestimmung durch eine zulässige Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen, ungültigen Bestimmung am nächsten kommt.
Entsprechendes gilt für etwaige Lücken.
20. Definitionen
20.1. BENUTZERKONTO: Ermöglicht Zugriff und Nutzung der jeweiligen SOFTWAREANWENDUNG.
20.2. CUSTOMER REPOSITORY: Vom KUNDEN bereitgestellter Speicher zur Ablage von USER-INHALTEN auf Drittservern. Der KUNDE kann über das Device Management System die
EINHEIT anweisen, eine sich auf dem CUSTOMER REPOSITORY befindliche Software anzufordern.
20.3. DATEN: Sammelbegriff für jegliche im Rahmen dieser AGB ausgetauschte und verarbeitete Daten.
20.4. DOKUMENTATION: Sämtliche Informationen, die nötig sind, um mit der SOFTWAREANWENDUNG bestimmungsgemäß arbeiten zu können.
20.5. EINHEIT: Jeweiliges System oder Komponente, das oder die über die SOFTWAREANWENDUNG verwaltet wird.
20.6. ENGINEERING SOFTWARE: SOFTWAREANWENDUNG, mit deren Hilfe bestimmte Produkte ausgewählt, berechnet, ausgelegt und/oder konfiguriert werden können und/oder
eine Toolbox aus Software-Komponenten und Entwicklungsumgebung, die den KUNDEN beim Erzeugen/Verändern von Software unterstützt bzw. Zusatzinformationen erzeugt.
20.7. FLS: First Level Support.
20.8. FOSS: Freie und Open Source Software, insbesondere solche unter von der Free Software Foundation (FSF) und/oder der Open Source Initiative (OSI) anerkannten Lizenzen.
20.9. FOTA: Firmware over the Air; automatisiertes Firmware-Update der EINHEIT über die SOFTWAREANWENDUNG.
20.10. GESCHÄFTSGEHEIMNISSE: Informationen gem. § 2 Nr. 1 GeschGehG.
20.11. INCIDENTS: Störungen, die im Rahmen der SOFTWAREANWENDUNG aufkommen.
20.12. KUNDENDATEN: Sämtliche Inhalte des KUNDEN, die dieser im Zusammenhang mit der Nutzung der SOFTWAREANWENDUNG an HEGOTECH übermittelt oder erzeugt mit Aus-
nahme von USER-INHALTEN. Zu den KUNDENDATEN gehören auch die ZUGANGSDATEN zur SOFTWAREANWENDUNG.
20.13. LIZENZBEGINN: Vereinbarter Zeitpunkt, ab dem die SOFTWAREANWENDUNG zur Verfügung gestellt werden soll.
20.14. POTA: Parameter over the Air; automatisiertes Parameter-Update der EINHEIT über die SOFTWAREANWENDUNG.
20.15. SAFE STATE: Vom KUNDEN definierter Zustand der EINHEIT, der eine Aktualisierung deren Software bzw. SOTA/FOTA ermöglicht ohne den gefahrlosen und bestim-
mungsgemäßen Betrieb der EINHEIT zu beeinflussen.
20.16. SCHUTZRECHTE: Gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht Dritter.
20.17. SERVICE LEVEL AGREEMENT (SLA): Definiert Verfügbarkeit und Support durch HEGOTECH.
20.18. SOTA: Software over the Air; automatisiertes Software-Update der EINHEIT über die SOFTWAREANWENDUNG.
20.19. USER-INHALTE: Eigene Daten und/oder Software des KUNDEN, die er - soweit als Funktionalität innerhalb der SOFTWAREANWEDUNG verfügbar -zur eigenen Verwen-
dung bzw. Verwendung durch seine Endkunden (ggf. auf CUSTOMER REPOSITORY) hochladen kann bzw. die auf EINHEITEN geflasht werden können.
20.20. VERBUNDENES UNTERNEHMEN: Jede juristische Person, die unter der Kontrolle von HEGOTECH steht, die HEGOTECH kontrolliert oder die mit HEGOTECH gemeinsam unter Kon-
trolle steht. Kontrolle besteht, wenn mehr als fünfzig Prozent (50 %) der Kapitalanteile oder Stimmrechte gehalten werden oder die Unternehmensführung
und -politik aufgrund Kapitalanteilen, Verträgen oder auf andere Weise, direkt oder indirekt kontrolliert werden.
20.21. VERTRAGSJAHR: Jeweils die ersten zwölf (12) Monate ab LIZENZBEGINN gemäß Vertrag sowie jeder nachfolgende Zwölfmonatszeitraum.
20.22. ZUGANGSDATEN: Für das BENUTZERKONTO erforderliche Daten, insbesondere Benutzername und Passwort.